OLG Frankfurt
Teilerfolge der Post in Sachen "Remailing"
 
Die Deutsche Post hat im Streit um das sog. "Remailing" zwei weitere Teilerfolge errungen.

Die beiden vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main anhängigen Fällen begehrt die Deutsche Post von der GZS (Gesellschaft für Zahlungssystem mbH) und der Citicorp Kartenservice GmbH auf der Grundlage des Weltpostvertrages Vergütung für die Inlandzustellung von im Ausland eingelieferten Schreiben. Das Oberlandesgericht hat den Anspruch der Post auf zusätzliches Inlandsporto im Fall des sog. non-physical-remailing aus dem Ausland unter bestimmten Bedingungen anerkannt.

Das non-physical-remailing ist eine Sonderform des Remailing. Dabei werden die für die später versandten Schreiben notwendigen Informationen vom inländischen Absender auf elektronischem Weg ins Ausland übermittelt, dort weiterverarbeitet, dem ausländischen Postdienst übergeben und dann als Brief an Empfänger in der Bundesrepublik Deutschland zurückgeschickt.

Das Oberlandesgericht hatte wegen europarechtlicher Bedenken gegen die Praxis der Post zunächst eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs eingeholt. Dieser hatte entschieden, dass es unter zwei Voraussetzungen nicht gegen Bestimmungen des EG-Vertrages verstößt, wenn eine Einrichtung wie die Deutsche Post Sendungen, die bei Postdiensten eines anderen EU-Mitgliedsstaates eingeliefert wurden, mit ihren Inlandsgebühren belegt; zum einen dürfe zwischen den Postdiensten der betreffenden Mitgliedsstaaten keine Übereinkunft bestehen, durch die die Endvergütungen für eingehende grenzüberschreitende Postsendungen entsprechend den tatsächlichen Kosten ihrer Bearbeitung und Zustellung festgelegt sind und zum anderen müsse die Deutsche Post die Vergütungen in Abzug bringen, die sie von dem ausländischen Postdienst für diese Sendungen erhält.

Davon ausgehend hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Auffassung vertreten, dass der Deutschen Post auf der Grundlage des Weltpostvertrages von 1989 grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung der Inlandsgebühren unter Abzug der von den ausländischen Postdiensten erhaltenen Endvergütungen auch im Falle des non-physical-remailing zustehen kann. Das Gericht hat allerdings einschränkend darauf hingewiesen, dass es im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte und den Zweck der Regelung auf die konkreten Umstände bei Herstellung und Versendung der Schreiben ankomme. Es reiche nicht aus, dass der inländische Absender "irgendwie" an der Herstellung und Versendung der Schreiben beteiligt sei. Auch im Falle eines non-physical-remailing seien nur solche Schreiben als im Ausland versandfertig gemacht anzusehen und daher dem Gebührenanspruch der Klägerin aus dem Weltpostvertrag von 1989 unterstellt, bei denen aufgrund der vorangegangenen maßgeblichen Erfassung und Bearbeitung der Daten im Inland der Weiterverarbeitung der digital übermittelten Daten im Ausland lediglich der Charakter von editorischen bzw. rechnerischen Hilfsdiensten zukomme. Handele es sich dagegen um eine Datenverarbeitung im Ausland, der nicht nur eine helfende Funktion zukomme, sondern die den maßgeblichen Inhalt der ins Inland zu versendenden Schreiben erst originär festlege, so werde der Vorgang von der Remailing-Bestimmung des Weltpostvertrages 1989 nicht erfasst. Sachverhalte, in denen ein international operierender Konzern bestimmte Arbeitsvorgänge in einem Land zentralisiere, um Synergieeffekte zu erreichen, unterfielen daher nicht dem Weltpostvertrag von 1989, wenn der geistige Inhalt der Sendung nicht im Inland erarbeitet bzw. festgelegt werde.

Das Oberlandesgericht hat der Post deshalb nunmehr einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Anzahl der Schreiben zugebilligt, die den Beklagten als Absender zugerechnet werden konnten.

Entscheidung vom 28.08.2001 - 11 U (Kart) 31/96, 11 U (Kart) 32/96
 

28.08.2001

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