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Mai 2004 - Spiel’s dochmal, Sam!
Mit der Klage an Bohlen vorbei? Deutschland klagt den Superstar. |
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OVG Münster, Beschluß vom 7. 10. 2003 - 8 A 90/03, GG Art. 3 I , 5 III
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Sachverhalt:
Die Kl., die auf einer elektrischen Orgel zum Teil mit Gesang Unterhaltungsmusik spielt, hatte dem Westdeutschen Rundfunk (WDR) bereits mehrere Langspielplatten bzw. Compact-Discs zur Bemusterung übersandt, ohne dass bislang ein Musikstück von ihr gesendet worden war. Sie verklagte daraufhin den WDR und berief sich darauf, dass dieser als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt zu einer ausgewogenen Programmgestaltung verpflichtet sei und nicht nur „große“ Produktionsfirmen berücksichtigen dürfe. Der WDR müsse deshalb auch ihre Musikstücke spielen und entsprechende Sendezeiten zur Verfügung stellen. Das VG wies die Klage ab. Der gegen dieses Urteil gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hatten keinen Erfolg.
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Aus den Gründen:
Die von der Kl. mit der Antragsschrift geltend gemachten Bedenken gegen die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils greifen nicht durch. Zu Recht hat das VG einen Anspruch der Kl. gegen den Bekl., dass von ihr interpretierte, komponierte oder arrangierte Musiktitel im vierten Hörfunkprogramm des Bekl. 100 Mal jährlich abgespielt werden, verneint.
a) Gemäß § 5 IV Nr. 1 des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDRG) in der Bekanntmachung vom 25. 4. 1998 (NWGV, S. 265), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. 2. 2003 (NWGV, S. 84), stellt der WDR sicher, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen und der weltanschaulichen, politischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Richtungen im Gesamtprogramm der Anstalt in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Diese Vorschrift verleiht einzelnen Künstlern wie der Kl. weder ein subjektives Recht auf Verbreitung ihrer Musikstücke noch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
… Der Umstand, dass die Kl. zu einer der in § 5 IV WDRG genannten künstlerischen Richtungen gehört, denen im Gesamtprogramm Raum zu geben ist, ist nicht geeignet, ihr eine auf Verbreitung ihrer Musikstücke gerichtete Anspruchsposition zu verschaffen.
…
Die in den rundfunkrechtlichen Normen festgeschriebenen Programmgrundsätze dienen nach alledem nur den Interessen der Allgemeinheit; sie begünstigen keinen von ihr hinreichend abgrenzbaren Personenkreis (vgl. Klenke, NWVBl 1990, 334 [335]).
b) Auch aus dem Grundrecht der Kunstfreiheit gem. Art. 5 III GG lässt sich ein Anspruch der Kl. gegen den Bekl. auf Verbreitung ihrer Musiktitel bzw. ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht herleiten. …
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Kl. nicht daraus, dass der Bekl. als öffentlich-rechtliche Sendeanstalt Hoheitsträger ist. Der Rundfunk steht als Träger des Grundrechts aus Art. 5 I 2 GG in einer Gegenposition zum Staat. Die Rundfunkfreiheit dient der Gewährleistung freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung. Es obliegt dem Rundfunk, in möglichster Breite und Vollständigkeit zu informieren; er gibt dem Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit zu meinungsbildendem Wirken und ist selbst an der Meinungsbildung beteiligt. …
Mit der so verstandenen Programmfreiheit des Bekl. wäre der Anspruch eines Künstlers auf Verbreitung seiner Musiktitel im Rundfunk grundsätzlich nicht vereinbar.
Auch mit dem Einwand, dass der Rundfunk als Massenkommunikationsmittel auf Grund seiner Breitenwirkung für musikschaffende Künstler den weitaus wichtigsten Wirkbereich der künstlerischen Betätigung darstellt, vermag die Kl. nicht durchzudringen. Das künstlerische Kommunikationsinteresse der Kl. wird nicht unerfüllbar. Dass ihr kein Anspruch auf Verbreitung ihrer Musikstücke durch den Bekl. zusteht, bedeutet nicht, dass das Abspielen ihrer Musik im Programm des Bekl. ausgeschlossen ist. Ihr stehen zudem zahlreiche andere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sowie private Medien offen. Alle sonstigen Verbreitungsmöglichkeiten bleiben ohnehin unberührt.
c) Im Ergebnis zutreffend hat das VG schließlich einen Anspruch der Kl. auf Verbreitung ihrer Musikstücke aus Art. 3 I GG verneint. Es kann dahinstehen, ob eine einseitige Bevorzugung der den großen Schallplattenfirmen zugehörigen Interpreten im Rahmen des Sendebetriebs des Bekl. gegeben ist. Mangels einer Rechtsgrundlage, die ihr auch nur den Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Bekl. über die Auswahl der Musiktitel einräumt, kann sich die Kl. nicht mit Erfolg auf den Gleichheitssatz berufen. …
Dass der Bekl. bei der Auswahl der ihm zugesandten Tonträger durch die Abhörkommission und schließlich bei der Auswahl des Musiktitels durch den Musikredakteur ein bestimmtes Verfahren praktiziert, ändert daran nichts. Die Auswahl der Tonträger und die damit einhergehende Entscheidung, welche Musiktitel in das Schallarchiv bzw. den Wellenpool eingestellt werden, stellt die Grundlage für die Programmgestaltung dar und trägt damit zu dem im Interesse der Allgemeinheit liegenden Prozess der Meinungsbildung bei. Ob der Bekl. gegen die Programmgrundsätze gem. § 5 IV Nr. 1 WDRG verstößt, wenn die für WDR 4 zur Verfügung stehende Musiksendekapazität auf circa 1000 privilegierte und den „Major Companies“ zugehörige Künstler verteilt wird, kann hiernach offen bleiben, weil die Vorschrift nicht auch dem Schutz der Individualinteressen der Kl. dient und Grundrechte der Kl. durch die Musikauswahl des Bekl. nicht verletzt werden. Aus denselben Gründen kommt es nicht darauf an, ob das Gesamtprogramm des Bekl. den Anforderungen des § 5 IV Nr. 3 WDRG genügt, wenn - wie die Kl. behauptet - die großen Tonträgerfirmen, die lediglich 0,24% aller Tonträgeranbieter ausmachen, einen Anteil von circa 97-99% der dem Bekl. im vierten Hörfunkprogramm zur Verfügung stehenden Sendezeit einnehmen.
Offen bleiben kann schließlich auch, ob ein Betroffener sich dann ausnahmsweise auf Art. 3 I GG berufen kann, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung auf diskriminierenden Unterscheidungsmerkmalen beruht (vgl. Seibert, S. 550), weil derartige Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ansatzweise ersichtlich sind.
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Alle Hämmer auf einen Blick |
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